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BRGE II Nr. 0076/2012

Lärmschutz. Kinderspielplatz für eine Arealüberbauung mit acht Mehrfamilienhäusern.

Zh Baurekursgericht · 2012-05-08 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE II Nr. 0076/2012 vom 8. Mai 2012 in BEZ 2013 Nr. 29 (Bestätigt mit VB.2012.00379 vom 7. November 2012.) 5.1 Die Rekurrierenden machen zunächst geltend, die Nutzung der Spielwiese und des Kinderspielplatzes unmittelbar gegenüber den rekurrentischen Grundstücken werde zu erheblichen Lärmimmissionen führen. Es fehle eine Lärmprognose zur Beurteilung, ob die lärmrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und ob die Anlage dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip entspreche. Zudem sei davon auszugehen, dass die Nutzung dieser Anlagen, die dem ganzen Quartier dienen sollen, zu einem unerlaubten Befahren des H-Wegs führen werde. (…) 5.3.1 Nach Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emis- sionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissions- begrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). Der streitbetroffene Kinderspielplatz und die Spielwiese stellen eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) dar. Nach Art. 7 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Die vom Projekt verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG) genügen. Für die Lärmbelastung durch Spielwiesen und Kinderspielplätze hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15 (Immis- sionsgrenzwerte), unter Berücksichtigung auch von Art. 19 (Alarmwerte) und

- 2 - Art. 23 USG (Planungswerte) bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV), wobei bei der vorliegenden Neuanlage die Planungswerte gemäss Art. 25 USG massgeblich sind. Massgeblich für die Beurteilung des Lärms ist der jeweilige Immissionsort. Anlagen ohne Belastungsgrenzwerte, deren Lärmemissionen sich – wie vorliegend – auf Wohnzonen der Lärmempfindlichkeitsstufe II (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) auswirken, haben nach der Rechtsprechung ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass das Lachen, Schreien oder Schimpfen von spielenden Kindern nicht a priori als unangenehm empfunden wird (BGr, 4. März 2001, 1A.73/2001 = URP 2002 S. 103 ff., E. 3). Kinder und Jugendliche gehören mit all ihren Äusserungen zum Wohnen. Spielplätze sind daher in der Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II zu akzeptieren, zumal die Lärmimmissionen tags- über und zudem in einer relativ eingegrenzten Zeitspanne anfallen. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungs- grenzwerte (vorliegend der Planungswert) überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 30 E. 3.3. f.) 5.3.2 Nach dem in Art. 11 USG enthaltenen Vorsorgeprinzip ist unnötiger Lärm unzulässig, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. So ist der von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants ausgehende Lärm zwar technisch streng genommen nicht nötig, um spielen, sich unterhalten oder in einem Restaurant konsumieren zu können. Indessen sind diese Aktivitäten nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Geräuschen verbunden; diese völlig zu untersagen, wäre praktisch gleichbedeutend mit

- 3 - einem Verbot der entsprechenden Aktivitäten im Freien. Dies wäre eine welt- und lebensfremde Konsequenz, die nicht im Sinne des Umweltschutzgesetzes liegen kann. In solchen Fällen kann deshalb eine Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch vermeidbar wäre. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Bei der Interessenabwägung sind die erwähnten Gesichtspunkte (Lärmcharakter, Häufigkeit der Tätigkeit usw.) mit einzubeziehen (vgl. BGr, 4. März 2001, 1A.73/2001, E. 2.1. ff., mit Hinweisen). 5.3.3 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern sind in angemessenem Umfang verkehrssichere Flächen als Kinderspielplätze auszugestalten (§ 248 Abs. 1 PBG). Für Arealüberbauungen gelten gemäss § 71 PBG, auf die in den Bestimmungen zum Gestaltungsplan verwiesen wird (Ziff. 3.1), erhöhte Anforderungen. Der streitbetroffene Kinderspielplatz ist somit von Gesetzes wegen vorzusehen. Er entspricht hinsichtlich seiner Fläche und seiner Ausstattung mit Schaukeln, Sitzbänken, Wasserspiel und Sandkasten dem, was bei Überbauungen dieser Grössenordnung zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Spielwiese. Die Spielplätze sind in erster Linie für die Anwohner der streitbetroffenen Überbauung bestimmt. In Ziff. 4.4 der Gestaltungs- planbestimmungen ist festgehalten, dass im Baubereich und im Um- gebungsbereich U1 gemeinschaftliche Ausstattungen «wie z.B. auch dem Quartier dienende Spielplätze sowie Ruheflächen» anzuordnen seien. Die periphere Lage des Baugrundstücks sowie die lockere Überbauung in der Umgebung lassen jedoch nicht erwarten, dass die Spielplätze in erheblichem Ausmass von Dritten benutzt werden. Weshalb Eltern mit ihren Kindern gar mit dem Auto aus grösserer Distanz anreisen sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit ist festzuhalten, dass es sich um einen herkömmlichen Spielplatz handelt, wie er bei einer Überbauung mit Mehrfamilienhäusern von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, der daher auch im öffentlichen Interesse liegt und der für gewöhnlich hinsichtlich der Lärmemissionen unbedenklich ist. Gründe, weshalb dies vorliegend anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Nicht zu übersehen ist überdies, dass sich die Spielflächen aus Sicht der jenseits des H-Wegs angrenzenden rekurrentischen Nachbargrundstücke nicht auf der Hauptwohnseite befinden. Insgesamt ist für die benachbarten Grundstücke nur mit beschränkten und damit zu tolerierenden Lärmein- wirkungen durch Kinder zu rechnen. Dies gilt insbesondere für die rekurrierenden Anlieger der südwestlichen Hälfte der H-Strasse, deren Grundstücke 70 m und mehr von den Spielplätzen entfernt sind und die durch die dazwischenliegenden Gebäude vom Lärm abgeschirmt werden. Die Überschreitung des Planungswertes kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden, weshalb sich die Durchführung einer Lärmprognose nicht aufdrängte. Schliesslich sind technische Vorkehrungen zur Lärmdämmung nicht in Betracht zu ziehen; denn das Spielen von Kindern im Freien während der Tagesstunden ist eine zum Wohnen gehörende Aktivität im üblichen Rahmen und verlangt in der Regel nur dann nach weiter gehenden lärmbegrenzenden Massnahmen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche

- 4 - Emissionsreduktion erreicht werden kann (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318, 124 II 517 E. 5a). Da im vorliegenden Fall nur Lärmschutzwände in beträchtlicher Länge und Höhe überhaupt zu einer massgebenden Lärmreduktion führen könnten, erweisen sie sich als wirtschaftlich nicht tragbar und damit als unverhältnismässig. Zudem liessen sich solche Lärmschutzwände kaum befriedigend einordnen. (Mit dieser Begründung wurde der Rekurs in diesem Punkt abgewiesen.)